SUPD & Einwegplastikverbot: Was Gastronomen 2026 wissen müssen

13.08.2026 · OnlyPak Redaktion
SUPD & Einwegplastikverbot: Was Gastronomen 2026 wissen müssen

TL;DR: Seit dem 3. Juli 2021 sind bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff EU-weit verboten – darunter Plastikbesteck, -teller und -trinkhalme sowie Styropor-Becher. Als Gastronom darfst du diese Artikel nicht mehr einkaufen oder ausgeben. Die gute Nachricht: Für alles gibt es geprüfte, plastikfreie Alternativen aus Holz, Bagasse, Palmblatt oder Kraftkarton. Hier erfährst du kompakt, was gilt (Stand Juli 2026) und wie du sicher konform bleibst.

Was ist die SUPD bzw. das Einwegkunststoffverbot?

SUPD steht für Single-Use Plastics Directive, auf Deutsch: die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904). Sie ist das europäische Regelwerk, mit dem die EU die Vermüllung durch Wegwerf-Plastik eindämmen will.

Eine EU-Richtlinie gilt aber nicht direkt in deinem Café – jedes Land muss sie in eigene Gesetze übersetzen. In Deutschland ist das über zwei Verordnungen passiert:

  • EWKVerbotsV (Einwegkunststoffverbotsverordnung) – regelt, welche Produkte gar nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen.
  • EWKKennzV (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung) – regelt, welche erlaubten Produkte einen Hinweis (Kennzeichnung) tragen müssen.

Beide sind am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Merke dir vor allem den Kern: Bei den verbotenen Artikeln geht es um Einweg plus Kunststoff. Mehrweggeschirr aus Kunststoff ist nicht betroffen – und plastikfreie Einwegprodukte sind es ebenfalls nicht.


Verboten vs. erlaubt: Plastikbesteck ist raus, plastikfreie Alternativen sind die Zukunft.

Was ist verboten – und seit wann?

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen folgende Einwegprodukte aus Kunststoff in Deutschland nicht mehr in den Verkehr gebracht werden:

  • Einweg-Besteck – Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen
  • Einweg-Teller aus Kunststoff
  • Trinkhalme aus Kunststoff
  • Rührstäbchen für Getränke
  • Wattestäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Becher, Lebensmittel- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS, umgangssprachlich „Styropor“) – also die klassischen weißen Schaum-Boxen und -Becher
  • Sämtliche Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff

Wichtig zum Begriff „in den Verkehr bringen“: Das meint das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt. In der Praxis heißt das für dich: Du bekommst diese Artikel im seriösen Großhandel gar nicht mehr – und du solltest sie auch nicht mehr ausgeben.

Kennzeichnungspflicht: der Extra-Hinweis auf dem Becher

Manche Produkte bleiben erlaubt, müssen aber gekennzeichnet sein (EWKKennzV, ebenfalls seit 3. Juli 2021). Für die Gastronomie relevant sind vor allem Getränkebecher mit Kunststoffanteil – dazu zählen auch viele beschichtete Pappbecher. Sie tragen einen Hinweis, dass Kunststoff enthalten ist, samt Piktogramm. Weitere kennzeichnungspflichtige Gruppen sind Feuchttücher, Hygieneartikel und Tabakprodukte mit Filter.

Um dieses Thema musst du dich in der Regel nicht selbst kümmern – die Kennzeichnung bringt der Hersteller an. Achte beim Einkauf einfach darauf, dass deine Becher korrekt gekennzeichnet sind.

Deckel dran: die „Tethered Caps“-Regel

Seit dem 3. Juli 2024 müssen Verschlüsse und Deckel von Einweg-Getränkebehältern (bis 3 Liter) fest mit dem Behälter verbunden bleiben. Das betrifft eher abgefüllte Getränke als frisch gebrühten Kaffee, ist aber gut zu wissen, wenn du Getränke in Flaschen oder Kartons anbietest.

Warum das Ganze?

Der Hintergrund ist einfach: Einwegplastik landet viel zu oft in der Umwelt – an Stränden, in Flüssen, im Meer. Genau die verbotenen Produkte gehörten laut EU zu den am häufigsten gefundenen Plastikartikeln an europäischen Küsten. Plastik zerfällt dort über Jahrzehnte in Mikroplastik und belastet Tiere, Böden und am Ende auch uns.

Die SUPD setzt deshalb dort an, wo es besonders viel bringt und wo es gute Alternativen gibt. Für dich als Gastronom ist das auch eine Chance: Nachhaltigkeit ist längst ein Kaufargument – viele Gäste achten bewusst darauf, wie ihr Essen verpackt ist.


Gut verpackt, gutes Gewissen: plastikfreie To-Go-Lösungen kommen bei Gästen an.

Was bedeutet das für dich als Gastronom?

Kurz gesagt: Die verbotenen Plastikartikel sind tabu – aber dein Betrieb läuft ganz normal weiter, sobald du auf plastikfreie Alternativen umgestellt hast. Für die typischen Gastro-Anwendungen gibt es für jedes verbotene Produkt einen Ersatz:

  • Statt Plastikbesteck: Besteck aus Holz oder Birke
  • Statt Plastiktellern: Teller aus Zuckerrohr (Bagasse) oder Palmblatt
  • Statt Plastik-Trinkhalmen: Halme aus Papier
  • Statt Styropor-Boxen: Menü- und Bowl-Verpackungen aus Bagasse oder Kraftkarton
  • Statt Rührstäbchen aus Plastik: Rührstäbchen aus Holz

Diese Materialien sind nicht nur erlaubt, sondern oft auch stabil, hitzebeständig und fettdicht – also voll alltagstauglich für Imbiss, Café und Lieferdienst.

Und die Mehrwegangebotspflicht?

Ein verwandtes Thema, das oft mit dem Verbot verwechselt wird: Seit dem 1. Januar 2023 gilt zusätzlich die Mehrwegangebotspflicht. Wer To-Go-Speisen oder -Getränke in Einweg-Kunststoffverpackungen anbietet, muss den Gästen auch eine Mehrwegalternative anbieten – zum gleichen Preis. Ausgenommen sind kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche; sie müssen aber zulassen, dass Gäste eigene mitgebrachte Behälter befüllen lassen. Diese Pflicht steht neben dem Einwegverbot und ersetzt es nicht.

Worauf du achten solltest

Mit dieser Checkliste bist du auf der sicheren Seite:

  • Sortiere alte Restbestände an verbotenen Plastikartikeln aus (Besteck, Teller, Halme, Styropor-Boxen).
  • Stelle konsequent auf plastikfreie Alternativen aus Holz, Bagasse, Palmblatt oder Papier um.
  • Prüfe deine Getränkebecher: Sind sie korrekt gekennzeichnet? Und passt eine Mehrwegalternative dazu?
  • Kläre, ob dich die Mehrwegangebotspflicht betrifft (Betriebsgröße und Fläche prüfen).
  • Kaufe bei Lieferanten, die dir ausdrücklich SUPD-konforme, plastikfreie Produkte anbieten.
  • Kommuniziere deine Umstellung offen – ein kleiner Hinweis „plastikfrei verpackt“ kommt bei Gästen gut an.

OnlyPak ist dein Partner

Bei OnlyPak findest du genau das Sortiment, mit dem du dir das Thema Einwegkunststoffverbot vom Hals hältst: durchgehend plastikfreie Einwegverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Zuckerrohr, Palmblatt, Kraftkarton und Holz. So kaufst du konform ein, ohne jede Verordnung selbst durchackern zu müssen.

Am besten startest du hier:

  • Besteck & Zubehör – Gabeln, Messer, Löffel aus Holz, plus passende Rührstäbchen.
  • Coffee-to-go-Becher – für deinen Heißgetränke-Verkauf, sauber gekennzeichnet.
  • Teller – stabile Teller aus Bagasse und Palmblatt statt Plastik.

So stellst du deine Ausgabe Schritt für Schritt auf nachhaltige Lösungen um – gut für die Umwelt, gut für dein Image und rechtlich auf der sicheren Seite.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist seit dem 3. Juli 2021 konkret verboten?

Verboten sind Einweg-Besteck, Einweg-Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie Becher und Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor). Ebenfalls verboten sind alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Sind Pappbecher und beschichtete Becher noch erlaubt?

Ja. Getränkebecher mit Kunststoffanteil (z. B. beschichtete Pappbecher) sind nicht verboten, müssen aber gekennzeichnet sein. Wer To-Go anbietet, muss zusätzlich eine Mehrwegalternative bereitstellen, sofern der Betrieb nicht unter die Kleinbetriebs-Ausnahme fällt.

Welche Materialien darf ich als Alternative verwenden?

Erlaubt sind plastikfreie Einwegprodukte aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Zuckerrohr (Bagasse), Palmblatt und Kraftpapier sowie Mehrweggeschirr. Diese Materialien fallen nicht unter das Einwegkunststoffverbot.

Was ist der Unterschied zwischen SUPD und Mehrwegangebotspflicht?

Die SUPD bzw. die EWKVerbotsV verbietet bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte komplett. Die Mehrwegangebotspflicht (seit 1. Januar 2023) verbietet nichts, sondern verlangt, dass du zu Einweg-To-Go-Verpackungen zusätzlich eine Mehrwegoption anbietest. Beide Regeln gelten parallel.

Drohen Bußgelder, wenn ich verbotene Produkte ausgebe?

Verstöße gegen das Einwegkunststoffverbot können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Die einfachste Absicherung ist, nur plastikfreie, konforme Ware einzukaufen – dann kommst du mit verbotenen Artikeln gar nicht erst in Berührung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick nach bestem Wissen (Stand Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deinem Betrieb wende dich bitte an deine IHK oder eine fachkundige Beratung.