Mehrwegangebotspflicht 2026: Was du als Gastronom jetzt wissen musst

13.08.2026 · OnlyPak Redaktion
Mehrwegangebotspflicht 2026: Was du als Gastronom jetzt wissen musst

Kurz und knapp: Das Wichtigste zur Mehrwegangebotspflicht (TL;DR)

Du verkaufst Kaffee, Bowls oder Burger zum Mitnehmen? Dann betrifft dich die Mehrwegangebotspflicht. Sie gilt seit dem 1. Januar 2023 und ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt. Kurz gesagt: Wer Getränke oder Speisen zum Mitnehmen in bestimmten Einwegverpackungen anbietet, muss dieselben Produkte auch in einer Mehrwegvariante anbieten – und das nicht teurer und nicht schlechter.

  • Seit wann? 1. Januar 2023.
  • Für wen? Alle, die To-go-Getränke (in Bechern, egal aus welchem Material) oder Speisen in Einweg-Kunststoffverpackungen anbieten.
  • Ausnahme: Kleinbetriebe mit maximal 5 Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche – beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
  • Auch Kleinbetriebe müssen auf Wunsch mitgebrachte Kundengefäße befüllen und darauf hinweisen.
  • Ausblick: Über die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kommen ab 2028 weitere Mehrwegpflichten auf die Gastronomie zu.

Klingt erst mal nach Bürokratie – ist aber gut machbar. Wir erklären dir Schritt für Schritt, was zu tun ist.


Mehrweg neben Einweg: Kundinnen und Kunden sollen frei wählen können.

Was ist die Mehrwegangebotspflicht?

Die Mehrwegangebotspflicht steht in den §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Das VerpackG ist das deutsche Gesetz, das regelt, wie mit Verpackungen umgegangen werden muss.

Der Kern ist einfach: Wenn du bestimmte Speisen oder Getränke zum Mitnehmen in Einweg anbietest, musst du dasselbe Produkt zusätzlich in einer Mehrwegverpackung zur Auswahl stellen. Deine Gäste sollen also die Wahl haben.

Zwei Begriffe kurz erklärt:

  • Einweg: Verpackung für den einmaligen Gebrauch, die danach im Müll landet (z. B. der klassische Coffee-to-go-Becher).
  • Mehrweg: Behälter, die gereinigt und viele Male wiederverwendet werden – oft über ein Pfand- oder Poolsystem wie RECUP/REBOWL, Vytal oder ein eigenes System.

Wichtig: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Einwegvariante und darf auch nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Ein Pfand auf den Mehrwegbehälter darfst du aber verlangen.

Was gilt – und seit wann? Wer ist betroffen, wer ausgenommen?

Die Pflicht gilt bundesweit seit dem 1. Januar 2023. Betroffen bist du, wenn du Endkundschaft mit To-go-Angeboten bedienst und dabei:

  • Getränke in Einweg-Bechern ausgibst – hier zählt jedes Material, also auch der bepappte Pappbecher, nicht nur Plastik.
  • Speisen in Einweg-Kunststoffverpackungen ausgibst – also Boxen, Schalen oder Menüschalen aus Kunststoff.

Das betrifft klassische Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf genauso wie Cafés, Imbisse, Bäckereien, Kantinen, Tankstellen, Lieferdienste und Caterer.

Die Ausnahme für Kleinbetriebe

Kleine Betriebe sind von der Pflicht, selbst ein Mehrwegangebot bereitzustellen, ausgenommen – aber nur, wenn beide dieser Bedingungen erfüllt sind:

  • maximal 5 Beschäftigte und
  • maximal 80 m² Verkaufsfläche.

Nur eine der beiden Bedingungen reicht nicht. Wer also 4 Mitarbeitende hat, aber 120 m² Fläche, ist nicht befreit. Übrigens: Auszubildende und rechtlich selbstständige Dienstleister (z. B. eine externe Reinigungsfirma) zählen bei der Mitarbeiterzahl in der Regel nicht mit.

Und Achtung – befreit heißt nicht „nichts tun“: Auch ausgenommene Kleinbetriebe müssen auf Wunsch von Kundinnen und Kunden mitgebrachte Behälter befüllen und mit einem gut sichtbaren Schild darauf hinweisen.

Was 2025/2026 dazukam: die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Seit 2025 gibt es zusätzlich europäisches Recht: die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Verordnung (EU) 2025/40). Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 unmittelbar in ganz Europa.

Für dich als Gastronom sind vor allem zwei künftige Termine wichtig (Stand Juli 2026):

  • Ab 12. Februar 2028: erweiterte Mehrweg- bzw. Nachfüllangebote im To-go- und Take-away-Bereich.
  • Ab 1. Januar 2030: Verbot bestimmter Einweg-Verpackungsformate, etwa Einweg-Portionsverpackungen in der Gastronomie.

In Deutschland hat der Bundestag am 11. Juni 2026 ein Gesetz beschlossen, das das nationale Verpackungsrecht an die PPWR anpasst. Ein Vorstoß, die Mehrwegangebotspflicht schon zum 1. Januar 2027 auf alle Verpackungsmaterialien auszuweiten, fand dabei keine Mehrheit. Das Thema bleibt also in Bewegung – die konkreten neuen Pflichten kommen aber über die EU-Fristen ab 2028.

Warum das Ganze?

Hinter der Pflicht steckt ein handfestes Problem: In Deutschland fallen riesige Mengen an Einwegverpackungen für unterwegs an – Becher, Boxen, Schalen. Viele davon werden nur wenige Minuten benutzt und landen dann im Müll oder als Litter in der Umwelt.

Ziel des Gesetzgebers ist es, diesen Verpackungsmüll zu reduzieren und Mehrweg als selbstverständliche Alternative im Alltag zu etablieren. Für dich als Betrieb ist das nicht nur Pflicht, sondern auch eine Chance: Nachhaltigkeit ist für viele Gäste ein echtes Kaufargument geworden.

Was bedeutet das für dich als Gastronom?

Ganz praktisch heißt das: Du brauchst neben deinem Einweg-Sortiment ein funktionierendes Mehrwegangebot – oder, wenn du unter die Kleinbetriebs-Ausnahme fällst, zumindest eine saubere Lösung für mitgebrachte Gefäße.

Du hast dabei grundsätzlich zwei Wege:

  • Poolsystem nutzen: Du trittst einem Mehrweg-Netzwerk bei (z. B. RECUP/REBOWL, Vytal). Die Behälter sind standardisiert, das Pfand- und Rücknahmesystem ist geregelt.
  • Eigenes Mehrwegsystem: Du bietest eigene Mehrwegbecher und -boxen mit eigenem Pfand an. Mehr Kontrolle über Design und Marke, dafür mehr Organisation bei Reinigung und Rücknahme.

Und ganz wichtig, weil oft übersehen: Ein Betrieb kann parallel Einweg und Mehrweg anbieten – nur eben Einweg nie attraktiver stellen als Mehrweg. Wer komplett auf plastikfreies, umweltfreundliches Einweg umsteigt (z. B. auf Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen), reduziert außerdem den Ärger mit künftigen Kunststoff-Verboten.


Auch mitgebrachte Gefäße müssen auf Wunsch befüllt werden – ein einfacher, aber pflichtiger Service.

Worauf du achten solltest

Nutze diese Checkliste, um zu prüfen, ob dein Betrieb sauber aufgestellt ist:

  • Bin ich betroffen? Prüfe, ob du unter die Ausnahme fällst (max. 5 Beschäftigte und max. 80 m²). Nur wenn beides zutrifft, bist du befreit.
  • Mehrweg für alle Größen: Wenn du pflichtig bist, biete Mehrweg für jede angebotene Größe an – nicht nur für den kleinen Kaffee.
  • Preis prüfen: Mehrweg darf nicht teurer sein als Einweg. Pfand ist erlaubt, ein Aufpreis auf das Produkt selbst nicht.
  • Sichtbar hinweisen: Informiere deine Gäste gut sichtbar (Schild, Aushang, Speisekarte) auf das Mehrwegangebot bzw. die Möglichkeit, eigene Gefäße befüllen zu lassen.
  • Eigene Gefäße befüllen: Auch als Kleinbetrieb musst du mitgebrachte Behälter auf Wunsch befüllen. Lege intern Hygiene-Regeln dafür fest.
  • Rücknahme organisieren: Kläre, wie und wo Mehrwegbehälter zurückkommen und gereinigt werden.
  • Bußgeld vermeiden: Verstöße gegen die Pflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • PPWR im Blick behalten: Plane die kommenden EU-Fristen (u. a. ab 2028) frühzeitig ein.

OnlyPak ist dein Partner

Egal ob Einweg oder Mehrweg – wichtig ist, dass deine Verpackungen zu deinem Betrieb passen und möglichst nachhaltig sind. Bei OnlyPak findest du plastikfreie Einwegverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen für die Gastronomie: ideal, um Verpackungsmüll zu reduzieren und dich fit für kommende Vorgaben zu machen.

So findest du das Passende:

So bleibst du flexibel: Du bietest deiner Kundschaft eine umweltfreundliche Einweg-Variante an und kombinierst sie mit deinem Mehrwegsystem – rechtssicher und mit gutem Gewissen.

Häufige Fragen (FAQ)

Seit wann gilt die Mehrwegangebotspflicht?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2023. Sie ist in den §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geregelt und verpflichtet betroffene Betriebe, To-go-Speisen in Einweg-Kunststoff und Getränke in Einwegbechern zusätzlich in einer Mehrwegvariante anzubieten.

Wer ist von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind Kleinbetriebe mit maximal 5 Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Diese Betriebe müssen aber auf Wunsch von Kundschaft mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen und sichtbar darauf hinweisen.

Darf die Mehrwegvariante teurer sein als Einweg?

Nein. Die Mehrwegverpackung darf nicht teurer und auch nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante. Ein Pfand auf den Mehrwegbehälter darf jedoch erhoben werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht?

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Kontrolle sind die Behörden der Bundesländer.

Ändert sich durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) etwas?

Ja. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt in weiten Teilen ab dem 12. August 2026. Für die Gastronomie sind unter anderem erweiterte Mehrweg- und Nachfüllangebote ab dem 12. Februar 2028 sowie Verbote bestimmter Einweg-Verpackungen ab 2030 vorgesehen (Stand Juli 2026).

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung deines konkreten Falls wende dich bitte an deine IHK oder an rechtlichen Rat.