Einwegkunststofffonds & EWKFondsG einfach erklärt: Was Gastronomen 2026 wirklich wissen müssen

13.08.2026 · OnlyPak Redaktion
Einwegkunststofffonds & EWKFondsG einfach erklärt: Was Gastronomen 2026 wirklich wissen müssen

TL;DR: Der Einwegkunststofffonds ist ein Topf, in den Hersteller von Einwegplastik jährlich eine Abgabe einzahlen. Aus diesem Geld bekommen Städte und Gemeinden Mittel für Straßenreinigung und Müllentsorgung. Zahlen müssen Hersteller, Importeure und Erstinverkehrbringer – also die, die Einwegkunststoff zuerst auf den deutschen Markt bringen. Als Gastronom, der fertige Verpackungen einkauft, bist du in der Regel nicht direkt abgabepflichtig. Betroffen wirst du erst, wenn du Einwegkunststoff selbst importierst oder erstmals in Verkehr bringst. Indirekt spürst du die Abgabe trotzdem – über steigende Einkaufspreise für Plastikware. Der einfachste Ausweg: plastikfreie Alternativen, die meist gar nicht unter die Abgabe fallen.


Einweg ist nicht gleich Einweg: Nur Kunststoffprodukte fallen unter die Abgabe.

Was ist der Einwegkunststofffonds bzw. das EWKFondsG?

Das Einwegkunststofffondsgesetz – abgekürzt EWKFondsG – gibt es in Deutschland seit 2024. Die Idee dahinter ist das Verursacherprinzip: Wer Einwegplastik in Umlauf bringt, das später als Müll auf Straßen, in Parks oder an Bushaltestellen landet, soll sich an den Reinigungskosten beteiligen.

Dazu wurde ein zentraler Topf eingerichtet – der Einwegkunststofffonds. Verwaltet wird er vom Umweltbundesamt (UBA). Die Abwicklung läuft über eine Online-Plattform namens DIVID.

So funktioniert es in drei Schritten:

  • Einzahlen: Hersteller melden ihre in Verkehr gebrachten Mengen und zahlen dafür eine Abgabe in den Fonds.
  • Verwalten: Das Umweltbundesamt sammelt das Geld und verwaltet den Fonds.
  • Auszahlen: Kommunen und andere Anspruchsberechtigte (z. B. für die Reinigung öffentlicher Flächen) erhalten Geld aus dem Fonds.

Kurz gesagt: Das Plastik zahlt für seinen eigenen Müll mit.

Wer zahlt was – und ab wann?

Abgabepflichtig sind Hersteller im Sinne des Gesetzes. Das Wort ist etwas irreführend, denn gemeint ist nicht nur, wer etwas produziert. Als "Hersteller" gilt jeder, der ein betroffenes Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerblich auf dem deutschen Markt bereitstellt. Dazu zählen:

  • Produzenten in Deutschland
  • Importeure, die Ware aus dem Ausland einführen
  • Befüller und Verkäufer, die das Produkt erstmals in Verkehr bringen
  • Online-Händler und ausländische Verkäufer, die direkt an Haushalte in Deutschland liefern

Welche Produkte sind betroffen?

Nicht jedes Einwegprodukt fällt darunter – nur bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Dazu gehören unter anderem:

  • To-go-Getränkebecher aus Kunststoff
  • Lebensmittelbehälter und To-go-Boxen aus Kunststoff
  • Tüten und Folienverpackungen
  • leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte mit Kunststofffilter
  • Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteil (neu ab 2026)

Wie hoch ist die Abgabe?

Die Abgabesätze sind in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt und werden pro Kilogramm berechnet. Ein Auszug (Stand Juli 2026):

  • Tabakprodukte (Filter): ca. 8,97 €/kg
  • Luftballons: ca. 4,34 €/kg
  • Leichte Kunststofftragetaschen: ca. 3,80 €/kg
  • Getränkebecher: ca. 1,24 €/kg
  • Tüten/Folienverpackungen: ca. 0,88 €/kg
  • Lebensmittelbehälter (To-go): ca. 0,18 €/kg
  • Feuchttücher: ca. 0,06 €/kg

Die Sätze werden regelmäßig überprüft, erstmals bis Ende 2026, und können angepasst werden.

Die Zeitschiene

  • Ab 2024: Registrierungspflicht auf DIVID; erste Mengenmeldung.
  • 15. Mai 2025: Meldung der 2024er-Mengen über DIVID.
  • Herbst 2025: Erste Abgabebescheide des Umweltbundesamts; Zahlung fällig innerhalb eines Monats nach Bescheid.
  • 16. Februar bis 31. Mai 2026: Leistungsmeldung 2025 für Anspruchsberechtigte auf DIVID.
  • Bis 15. April 2026: empfohlene Registrierungsfrist, damit die Meldung rechtzeitig geprüft werden kann.
  • Ab 2026: Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteil kommen neu hinzu; zudem eine 500-Gramm-Gewichtsgrenze für bestimmte Behälter und Folienverpackungen.
2024Registrierung(DIVID) & ersteMengenmeldung15.05.2025Meldung der2024er-MengenHerbst 2025ErsteAbgabebescheide –Zahlung fällig2026Feuerwerk &500-g-Grenze neu
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick.

Warum das Ganze?

Einwegplastik ist einer der häufigsten Bestandteile von Müll im öffentlichen Raum. Becher, Verpackungen und Zigarettenfilter landen zu oft auf dem Boden statt im Mülleimer. Die Reinigung kostet Städte und Gemeinden viel Geld – bisher gezahlt aus Steuermitteln, also von der Allgemeinheit.

Das EWKFondsG setzt eine EU-Vorgabe um (die sogenannte Einwegkunststoffrichtlinie) und verschiebt die Kosten dorthin, wo das Plastik entsteht: zu den Herstellern. Das Ziel ist doppelt – die Kommunen finanziell entlasten und gleichzeitig einen Anreiz schaffen, weniger Einwegplastik in Umlauf zu bringen.

Was bedeutet das für dich als Gastronom?

Die gute Nachricht zuerst: Wenn du wie die meisten Gastronomen deine Becher, Boxen und Tüten fertig einkaufst, bist du nicht selbst abgabepflichtig. Du giltst als Endnutzer, nicht als Hersteller. Die Abgabe hat dein Lieferant bzw. der Importeur bereits bezahlt.

Hier die einfache Ja/Nein-Logik:

  • Du kaufst Verpackungen bei einem Händler oder Großhändler in Deutschland → NEIN, du zahlst nicht direkt. Die Pflicht liegt weiter oben in der Lieferkette.
  • Du importierst Einwegkunststoff-Verpackungen selbst aus dem Ausland (z. B. direkt aus China oder einem anderen EU-Land) → JA, dann wirst du zum "Hersteller" im Sinne des Gesetzes und musst dich registrieren, melden und zahlen.
  • Du bringst ein Einwegkunststoffprodukt erstmals in Deutschland in Verkehr → JA, gleiche Pflichten wie beim Import.

Wichtig: Auch wenn du nicht direkt zahlst, spürst du die Abgabe indirekt. Hersteller und Importeure geben ihre Kosten in aller Regel über den Verkaufspreis weiter. Je nach Produkt kann sich Plastikware also verteuern.


Der entscheidende Punkt: Kaufst du ein – oder importierst du selbst?

Worauf du achten solltest

  • Prüfe deine Lieferkette: Kaufst du bei einem deutschen Händler oder importierst du selbst? Nur beim eigenen Import wirst du abgabepflichtig.
  • Bei Direktimport: registriere dich rechtzeitig auf DIVID (die Plattform des Einwegkunststofffonds) und melde deine Mengen bis zum jährlichen Stichtag.
  • Rechne mit Preisbewegungen bei Plastikverpackungen und kalkuliere sie in deine To-go-Preise ein.
  • Material prüfen: Nur Einwegprodukte mit Kunststoff fallen unter die Abgabe. Papier, Pappe, Holz oder Zuckerrohr in der Regel nicht.
  • Dokumente aufbewahren: Rechnungen und Lieferbelege helfen im Zweifel bei der Zuordnung.
  • Im Zweifel nachfragen: IHK oder Umweltbundesamt geben Auskunft zu deinem konkreten Fall.

OnlyPak ist dein Partner

Der einfachste Weg, dir das Thema komplett vom Hals zu halten: weg vom Einwegkunststoff. Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Papier, Pappe, Holz oder Zuckerrohr fallen in der Regel gar nicht unter die Einwegkunststoffabgabe. Das bedeutet für dich:

  • Kein Registrierungs- oder Meldeaufwand – selbst wenn du importieren würdest.
  • Kein Abgabe-Kostendruck, der die Preise nach oben treibt.
  • Ein gutes Signal an deine Gäste, die zunehmend auf Nachhaltigkeit achten.

Bei OnlyPak findest du geprüfte, plastikfreie Einwegverpackungen für die Gastronomie – zum Beispiel unsere Coffee-to-go-Becher oder unsere Boxen & Verpackungen. So verpackst du deine Speisen und Getränke sauber, gesetzeskonform und mit ruhigem Gewissen.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich als Gastronom die Einwegkunststoffabgabe zahlen?

In der Regel nein. Wenn du fertige Verpackungen bei einem Händler in Deutschland einkaufst, hat die Abgabe bereits der Hersteller oder Importeur gezahlt. Du bist Endnutzer und nicht abgabepflichtig.

Wann werde ich als Gastronom doch abgabepflichtig?

Sobald du Einwegkunststoffprodukte selbst importierst oder erstmals in Deutschland in Verkehr bringst. Dann giltst du als "Hersteller" im Sinne des Gesetzes und musst dich auf DIVID registrieren, Mengen melden und die Abgabe zahlen.

Was ist DIVID?

DIVID ist die Online-Plattform des Umweltbundesamts, über die die Registrierung, Mengenmeldung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds läuft.

Fallen plastikfreie Verpackungen aus Papier oder Zuckerrohr unter die Abgabe?

In der Regel nicht. Die Abgabe betrifft ausschließlich Einwegprodukte mit Kunststoffanteil. Alternativen aus Papier, Pappe, Holz oder Zuckerrohr sind normalerweise nicht betroffen.

Ab wann und wie oft muss gezahlt werden?

Die Abgabe wird jährlich fällig. Die Mengen für 2024 waren bis zum 15. Mai 2025 zu melden; die ersten Abgabebescheide kamen im Herbst 2025, zahlbar innerhalb eines Monats nach Bescheid. Die Fristen wiederholen sich jährlich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich bitte an das Umweltbundesamt, deine IHK oder eine fachkundige Beratung. Stand: Juli 2026.